Einige PFAS wurden inzwischen als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert, für viele sind die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt weniger gut bekannt.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) sind in Anhang 1.16 zurzeit Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen sowie Perfluoroctansäure (PFOA) und weitere langkettige Perfluorcarbonsäuren (C9–C14-PFCA) einschliesslich ihrer Vorläuferverbind-ungen reguliert. Zudem gelten Höchstwerte für PFAS für die Lebensmittelkategorien Eier, Fisch / Krebstiere, Fleisch und Trinkwasser in den folgenden Verordnungen:
PFAS
Food:
VHK SR 817.022.15: Kontaminantenverordnung (VHK)
EU 2023/915 Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
EU 2022/1431 Empfehlung zur Überwachung von Perfluoralkylsubstanzen in Lebensmitteln
Drinking water:
TBDV Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
EU 2020/2184 Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Food Contact Materials:
EC 1907/2006 REACH, SVHCs und POP inkl. Revision EU 2022/586
EU 2020/784 Delegierte Verordnung hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-Vorläuferverbindungen
Für Obst und Gemüse sowie Milch und Milchprodukte sind noch keine Höchstwerte in der Schweiz und der EU definiert. Jedoch sind in der EU 2022/1431 Richtwerte in den Kategorien Obst, Gemüse, Wildpilze sowie stärkehaltigen Wurzeln und Knollen, Milch und Beikost definiert, wobei bei Überschreitungen die Ursache der Kontamination eruiert werden muss, respektive kantonale Beanstandungen nicht auszuschliessen sind, da diese nach LMG Art. 7 als nicht sicher eingestuft werden könnten.